echt Ratgeber

Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag oder Freelancer: Was passt für Aushilfen?

Ratgeber1. Oktober 2026· echt Personal

Kurz gesagt: Arbeiten Aushilfen nach Ihren Anweisungen in Ihrem Ablauf mit, ist das rechtlich fast immer Arbeitnehmerüberlassung. Ein Werkvertrag oder freie Mitarbeit passt dann nicht, auch wenn es so im Vertrag steht. Entscheidend ist, wie der Einsatz tatsächlich läuft.

Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist die Aushilfe bei uns angestellt und arbeitet bei Ihnen, eingegliedert in Ihren Betrieb und nach Ihren Weisungen. Das beschreibt § 1 Abs. 1 AÜG. Wer Personal so überlässt, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. echt Personal hat diese Erlaubnis.

Zwei Pflichten gelten vor jedem Einsatz: Der Vertrag muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet sein, und die eingesetzte Person muss vorher benannt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG). Seit 2025 reicht dafür die Textform, also zum Beispiel eine E-Mail. Die Höchstdauer von 18 Monaten beim selben Kunden und der gleiche Lohn wie Ihre Stammkräfte nach neun Monaten spielen bei kurzen Einsätzen keine Rolle.

Werkvertrag

Beim Werkvertrag kauft der Kunde ein Ergebnis, keine Arbeitszeit (§ 631 BGB). Der Auftragnehmer plant selbst, weist seine Leute selbst an, trägt das Risiko und haftet für Mängel. Die Bundesagentur für Arbeit nennt als Warnzeichen gegen einen Werkvertrag: einfache Tätigkeiten, Weisungen des Kunden zu Personen und Abläufen und die Eingliederung in dessen Betrieb.

Genau so sieht aber ein typischer Serviceeinsatz aus: Ihr Bankettleiter sagt, welcher Tisch zuerst abgeräumt wird. Deshalb trägt ein Werkvertrag für Servicekräfte, Küchenhilfen oder Standpersonal in der Regel nicht.

Freie Mitarbeiter

Selbständig ist, wer nicht nach Weisungen arbeitet und nicht in einen fremden Betrieb eingegliedert ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Die Deutsche Rentenversicherung schaut außerdem auf eigenes Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte und wirtschaftliche Abhängigkeit. Ein hohes Honorar allein macht niemanden selbständig, das hat das Bundessozialgericht 2019 bei Honorarkräften klargestellt.

Eine Servicekraft, die in Ihrer Kleidung, zu Ihren Zeiten und nach Ihren Anweisungen serviert, ist deshalb meist abhängig beschäftigt. Wer unsicher ist, kann den Status bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen, auch schon vor dem Einsatz (§ 7a SGB IV).

Was bei einem Fehler droht

  • Scheinselbständigkeit: Sozialbeiträge werden nachgefordert, für vier Jahre, bei Vorsatz für bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Den Anteil der Aushilfe dürfen Sie nur über die nächsten drei Lohnzahlungen zurückholen (§ 28g SGB IV), den Rest tragen Sie.
  • Verdeckte Überlassung: Fehlt die Erlaubnis, die Bezeichnung als Überlassung oder die Benennung der Person, ist der Vertrag unwirksam (§ 9 AÜG). Dann gilt die Aushilfe als bei Ihnen angestellt (§ 10 AÜG).
  • Bußgeld: bis zu 30.000 Euro, auch für den Kunden, der ohne Erlaubnis überlassene Kräfte einsetzt (§ 16 AÜG).

So prüfen Sie einen Personaldienstleister

  • Lassen Sie sich die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zeigen.
  • Der Vertrag heißt ausdrücklich Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
  • Sie bekommen vor dem Einsatz die Namen der Kräfte.
  • Der Lohn folgt einem Tarifvertrag der Zeitarbeit, bei uns dem des GVP.

Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Kann ich Servicekräfte für ein Event als Freelancer buchen?

Selten sauber. Wer nach Ihren Weisungen in Ihrem Ablauf arbeitet, ist nach § 7 SGB IV in der Regel abhängig beschäftigt. Dann drohen Nachzahlungen von Sozialbeiträgen.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag?

Bei der Überlassung arbeiten die Kräfte nach Ihren Weisungen in Ihrem Betrieb. Beim Werkvertrag kaufen Sie ein fertiges Ergebnis, und der Auftragnehmer steuert seine Leute selbst.

Was muss vor einem Einsatz schriftlich vorliegen?

Ein Vertrag, der ausdrücklich Arbeitnehmerüberlassung heißt, und die Namen der eingesetzten Kräfte. Seit 2025 reicht die Textform, etwa per E-Mail.

Quellen

§ 1 AÜG · § 9 AÜG · § 10 AÜG · § 16 AÜG · § 631 BGB · § 7 SGB IV · § 7a SGB IV · § 25 SGB IV · § 28g SGB IV · Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AÜG · Deutsche Rentenversicherung: Scheinselbständigkeit · BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R

Weiterlesen