Es gibt zwei Fälle. Erster Fall: Du lebst in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz. Und du hast eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Dann bleibst du während des Studiums im System deines Heimatlandes. Das gilt, solange du hier nicht arbeitest. Nimmst du einen Job an, auch einen Minijob, ändert sich das meist. Dann musst du deine Versicherung mit einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse klären. Zweiter Fall: Du kommst von außerhalb der EU. Dann brauchst du von Anfang an eine deutsche Krankenversicherung. Eine Reiseversicherung wird für die Einschreibung nicht anerkannt. Einschreibung heißt: Du meldest dich an der Hochschule an. Bist du unter 30, heißt das meist: der Studententarif einer gesetzlichen Kasse.
DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland beim GKV-Spitzenverband), § 5, § 6 und § 8 SGB V, Minijob-Zentrale, DAAD, Universität Hamburg, Deutsche Rentenversicherung. Alles am 21.09.2026 geprüft, Links unten. Wir sind Personaldienstleister, keine Versicherung: Für deinen Fall fragst du eine gesetzliche Krankenkasse, die Beratung dort kostet nichts.
In Deutschland gibt es die gesetzliche und die private Krankenversicherung. Bist du an einer deutschen Hochschule eingeschrieben? Dann bist du laut Gesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Das heißt: Du musst dort versichert sein. Das gilt längstens bis zum 30. Geburtstag (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch). Die Goethe-Universität Frankfurt sagt: Der Schutz läuft bis zum Ende des Semesters, in dem du 30 wirst. Ein Semester ist ein Studienhalbjahr. Derselbe Paragraf nennt eine Ausnahme, die für dich zählt. Du bist nicht in Deutschland versicherungspflichtig, wenn du Anspruch auf Leistungen eines ausländischen Trägers hast. Träger heißt hier: eine Versicherung im Ausland. Der Anspruch muss sich aus dem EU-Recht oder aus einem Abkommen ergeben. Das ist der EHIC-Fall.
Krankenversicherung und Rentenversicherung sind zwei verschiedene Dinge. Deine Sozialversicherungsnummer kommt von der Rentenversicherung. Mit dieser Seite hat sie nichts zu tun. Hier liest du, wo sie steht.
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) ist die Stelle der deutschen Krankenkassen für Fälle mit Auslandsbezug. Sie erklärt es so. Dein Lebensmittelpunkt bleibt in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz. Das ist der Ort, an dem du hauptsächlich lebst. Du kommst nur vorübergehend zum Studium nach Deutschland. Du arbeitest hier nicht gegen Geld. Und dein Heimatträger sichert dich weiter ab, also deine Krankenversicherung zu Hause. Das weist du mit der EHIC nach oder mit einer provisorischen Ersatzbescheinigung. Trifft das alles zu, gilt für dich die Krankenversicherungspflicht für Studenten nicht. Du kannst dich dann auch nicht bei einer gesetzlichen Kasse in Deutschland versichern. Mit der EHIC bekommst du alle medizinisch notwendigen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Das gilt auch bei Krankheiten, die du schon vorher hattest.
Für die Einschreibung brauchst du trotzdem ein Papier. Eine deutsche gesetzliche Kasse bestätigt, dass du nicht versicherungspflichtig bist. Das meldet sie der Hochschule. Frag irgendeine gesetzliche Kasse. Die Goethe-Universität Frankfurt zum Beispiel schreibt niemanden ohne diese digitale Meldung (M10) ein.
Und jetzt kommt der Satz, für den es diese Seite gibt. Wieder sagt es die DVKA: Arbeitest du zusätzlich in Deutschland, kommt eine Absicherung über den Wohnstaat meist nicht mehr in Frage. Der Wohnstaat ist das Land, in dem du wohnst. Das gilt für eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit, auch für einen Minijob. Dann wendest du dich an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse. Sie prüft, ob du hier versicherungspflichtig bist. Also: Sprich vor dem ersten Vertrag hier mit einer gesetzlichen Kasse. Nicht danach.
Du brauchst eine deutsche Krankenversicherung, und zwar vor der Einschreibung. Je nach Land brauchst du sie schon fürs Visum. Das sagt der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD). Eine Reiseversicherung reicht nicht. Die Universität Hamburg sagt es deutlich: Reisekrankenversicherungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen in der Regel nicht. Eine Reisepolice deckt höchstens die Einreise und einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen. Bist du unter 30, kommst du normalerweise in den Studententarif einer gesetzlichen Kasse. Das ist ein Monatsbeitrag, der bundesweit gleich ist. Dazu kommt der Zusatzbeitrag der Kasse. Den aktuellen Betrag nennt dir die Kasse.
Privat geht auch. Aber dann fällt die Tür hinter dir zu. Du kannst dich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung kannst du nicht widerrufen, also nicht rückgängig machen. Und sie wird nur wirksam, wenn du eine andere Absicherung nachweist (§ 8 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch). Billige private Tarife mit dünnem Schutz kann die Ausländerbehörde ablehnen. Davor warnt die Universität Hamburg. Also lieber zweimal überlegen.
Kurzfristige Beschäftigung: Dafür gibt es keine Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das sagt die Minijob-Zentrale, die zentrale Stelle für Minijobs. Der Job selbst bringt dich also nicht in die deutsche Krankenversicherung. Er kann aber die EHIC-Frage von oben ändern. Denn ein Job in Deutschland stellt dich unter deutsche Regeln. Minijob oder kurzfristige Beschäftigung? Hier erklärt.
Regelmäßiger Job neben dem Studium: Solange das Studium die Hauptsache bleibt, behältst du in der Krankenversicherung den Studentenstatus. Das steht in § 6 Absatz 1 Nummer 3 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Dort heißt es: Studierende, die während des Studiums beschäftigt sind, sind als Arbeitnehmer versicherungsfrei. Die Rentenversicherung erklärt die Faustregel. In der Vorlesungszeit geht das bis zu 20 Stunden pro Woche. Mehr geht abends, am Wochenende oder in den Semesterferien. Bei befristeten Jobs gehen auch mehr als 20 Stunden, aber für höchstens 26 Wochen im Jahr. Arbeitest du darüber hinaus, bist du für die Versicherung ein Arbeitnehmer. Dann zahlst du die üblichen Beiträge.
Über 30? Die studentische Versicherungspflicht endet mit dem Semester, in dem du 30 wirst (§ 5 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch). Dann bleibt die freiwillige gesetzliche oder die private Versicherung. Frag die Kasse früh.
Du lebst in der EU, im EWR oder in der Schweiz und arbeitest nicht in Deutschland? Dann ja. Eine deutsche gesetzliche Krankenkasse bestätigt der Hochschule, dass du nicht versicherungspflichtig bist. Kommst du von außerhalb der EU? Dann nein. Du brauchst eine deutsche Krankenversicherung.
Womöglich einiges. Die DVKA sagt: Sobald du in Deutschland arbeitest, auch im Minijob, kommt eine Absicherung über den Wohnstaat meist nicht mehr in Frage. Wende dich vor dem Start an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse. Sie prüft, ob du dich hier versichern musst.
Nein. Sie reicht weder für die Einschreibung noch für den Aufenthaltstitel. Die Universität Hamburg sagt: Eine Reisepolice deckt höchstens die Einreise und einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen.
Nein. Eine kurzfristige Beschäftigung ist frei von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das sagt die Minijob-Zentrale. Dein Status als Student ist eine andere Frage.
Die Faustregel der Rentenversicherung: bis zu 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit. Mehr geht abends, am Wochenende und in den Semesterferien. Bei befristeten Jobs gehen auch mehr als 20 Stunden, für höchstens 26 Wochen im Jahr.
Die studentische Versicherungspflicht endet mit dem Semester, in dem du 30 wirst (§ 5 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch). Danach bleibt die freiwillige gesetzliche oder die private Versicherung. Frag deine Kasse früh. Nicht erst, wenn das Semester vorbei ist.
Susanne Schmidt-Dizdarevic. Prokuristin der echt Personal GmbH, verantwortlich für Personal. Gelernte Hotelfachfrau, seit 2009 in der Personaldienstleistung. Schließt jede Woche kurzfristige Arbeitsverträge mit Studenten und Schülern ab.
Von außerhalb der EU? Dein Aufenthaltstitel entscheidet, wie viele Tage du arbeiten darfst: welcher Titel was erlaubt. Und die Nummer, die jeder Arbeitgeber abfragt: deine Sozialversicherungsnummer.
In unserem Personalfragebogen fragen wir, wie du versichert bist. Das ist keine Kontrolle: Bei einer kurzfristigen Beschäftigung entscheidet es darüber, bei welcher Stelle wir dich anmelden. Falls du gerade einen Nebenjob suchst: dein Nebenjob in deiner Stadt.