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Das Minijob-Aus kommt – und fast jeder verwechselt es mit dem, was deine Aushilfen wirklich am Leben hält

Insiderwissen 26. Juni 2026 · Kenan Dizdarevic

Seit die Rentenkommission ihre 33 Empfehlungen vorgelegt hat, geistert eine Schlagzeile durch die Branche: „Das Minijob-Aus kommt.“ Das stimmt so nur zur Hälfte – und genau diese Hälfte ist nicht die, auf der die meisten Eventgastronomie-Einsätze basieren.

Zwei Beschäftigungsarten, die ständig verwechselt werden

Empfehlung 26 der Kommission betrifft den entlohnten Minijob nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – die Minijob-Grenze (2026: 603 Euro), die viele als „klassischen Minijob“ kennen. Hier soll sich tatsächlich etwas ändern.

Komplett unberührt bleibt dagegen die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV – befristet auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Jahr, unabhängig vom Verdienst. Genau diese Beschäftigungsform ist für einen großen Teil unserer Einsätze im Event- und Servicebereich relevant, vor allem für Studenten mit unregelmäßigem Bedarf.

Warum das für Betriebe wichtig ist

Wer sein Personalmodell ausschließlich auf klassische Minijobs aufgebaut hat, sollte die Reform ernst nehmen. Wer – wie wir – von Anfang an mit einem Mix aus kurzfristiger Beschäftigung und sozialversicherungspflichtiger Anstellung arbeitet, ist von den Änderungen deutlich weniger betroffen.

Unser Rat an Kunden: Jetzt prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage euer aktuelles Personal tatsächlich beschäftigt ist – nicht erst, wenn die Reform in Kraft tritt.