Seit die Rentenkommission ihre 33 Empfehlungen vorgelegt hat, geistert eine Schlagzeile durch die Branche: „Das Minijob-Aus kommt.“ Das stimmt so nur zur Hälfte – und genau diese Hälfte ist nicht die, auf der die meisten Eventgastronomie-Einsätze basieren.
Empfehlung 26 der Kommission betrifft den entlohnten Minijob nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – die Minijob-Grenze (2026: 603 Euro), die viele als „klassischen Minijob“ kennen. Hier soll sich tatsächlich etwas ändern.
Komplett unberührt bleibt dagegen die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV – befristet auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Jahr, unabhängig vom Verdienst. Genau diese Beschäftigungsform ist für einen großen Teil unserer Einsätze im Event- und Servicebereich relevant, vor allem für Studenten mit unregelmäßigem Bedarf.
Wer sein Personalmodell ausschließlich auf klassische Minijobs aufgebaut hat, sollte die Reform ernst nehmen. Wer – wie wir – von Anfang an mit einem Mix aus kurzfristiger Beschäftigung und sozialversicherungspflichtiger Anstellung arbeitet, ist von den Änderungen deutlich weniger betroffen.
Unser Rat an Kunden: Jetzt prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage euer aktuelles Personal tatsächlich beschäftigt ist – nicht erst, wenn die Reform in Kraft tritt.
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