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Arbeitnehmerüberlassung: Was Sie als Kunde wissen müssen.

Sie buchen bei uns Personal. Wir stellen es an, zahlen es, versichern es. Trotzdem sind Sie damit nicht aus der Verantwortung. Das Gesetz nennt Sie Entleiher, gibt Ihnen eigene Pflichten und lässt ein paar Fehler am Ende bei Ihnen landen. Hier steht, was das ganz konkret heißt, mit Paragraf und Link zum Original. Stand 22. September 2026.

So funktioniert Arbeitnehmerüberlassung

Wir sind der Verleiher, Sie der Entleiher. Unsere Mitarbeiter sind während des Einsatzes in Ihre Arbeitsorganisation eingegliedert und unterliegen Ihren Weisungen, der Arbeitsvertrag bleibt bei uns (§ 1 Abs. 1 AÜG, § 14 Abs. 1 AÜG). Dafür braucht der Verleiher eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Sie wird versagt, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Anbieter Sozialversicherung, Lohnsteuer, Arbeitsschutz oder Arbeitsrecht nicht einhält (§ 3 Abs. 1 AÜG).

Bei echt Personal: Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG, Mitglied im Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP), Vergütung nach den Tarifverträgen DGB/GVP, Mindestabnahme vier Stunden je Einsatz. Die Erlaubnis zeigen wir Ihnen auf Wunsch jederzeit.

Was wir als Verleiher tragen

Arbeitsvertrag, Lohn nach Tarif und mindestens die Lohnuntergrenze der Zeitarbeit, seit 1. September 2026 15,33 Euro je Stunde (§ 8 Abs. 5 AÜG, Siebte Lohnuntergrenzenverordnung). Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 1 SGB IV), Lohnsteuer (§ 42d Abs. 1 EStG), Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit. Die Prüfung, ob jemand in Deutschland arbeiten darf, bevor wir einstellen. Die Mitteilung an unsere Mitarbeiter vor jedem Einsatz in Textform, dass sie als Leiharbeitskraft tätig werden, bei welcher Firma und unter welcher Anschrift (§ 11 Abs. 2 AÜG); was zu tun ist, steht in unserem Vertrag mit Ihnen. Und die Erklärung im Vertrag, dass wir die Erlaubnis besitzen, samt sofortiger Nachricht, falls sie wegfallen sollte (§ 12 Abs. 1 und 2 AÜG).

Was Sie als Entleiher tragen

1. Der Vertrag: in Textform, vor dem Einsatz, ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung.
Der Überlassungsvertrag braucht Textform, eine E-Mail reicht, ein Anruf nicht (§ 12 Abs. 1 AÜG). Verleiher und Entleiher müssen die Überlassung im Vertrag ausdrücklich so nennen, und zwar bevor jemand bei Ihnen anfängt (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG). Sie machen im Vertrag Angaben zur Tätigkeit und zur nötigen Qualifikation; die Angabe Ihrer eigenen Löhne entfällt, solange der Tarif die Abweichung erlaubt, also in den ersten neun Monaten eines Einsatzes (§ 12 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 4 AÜG). Fehlt die Kennzeichnung, kostet das beide Seiten bis 30.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 AÜG). Deshalb schicken wir Ihnen die Auftragsbestätigung immer vor dem ersten Einsatztag. Bitte bestätigen Sie sie, bevor es losgeht.

2. Die Namen: vor dem Einsatz festgelegt.
Vor der Überlassung muss feststehen, welche Person zu welchem Vertrag kommt (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG). Ohne diese Konkretisierung drohen bis 30.000 Euro Bußgeld (§ 16 Abs. 1 Nr. 1d AÜG) und im schlimmsten Fall ein Arbeitsverhältnis mit Ihnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 AÜG). Sie bekommen deshalb von uns vor dem Einsatz die Namen der eingeteilten Leute. Ein Tausch am Einsatztag ist möglich, aber nur, wenn wir die Ersatzperson vor ihrem Arbeitsbeginn per E-Mail dem Auftrag zugeordnet haben. Nicht auf Zuruf.

3. Weisung und Arbeitsschutz: Ihre Sache am Einsatzort.
Während des Einsatzes gelten die Arbeitsschutzvorschriften Ihres Betriebs, und die Arbeitgeberpflichten daraus liegen bei Ihnen. Sie unterweisen vor Beginn und bei jeder Veränderung über Gefahren und Schutzmaßnahmen und weisen auf besondere Gefahren, nötige Qualifikationen oder ärztliche Überwachung hin (§ 11 Abs. 6 AÜG). Dazu gehört das Arbeitszeitgesetz: mindestens 30 Minuten Pause bei mehr als sechs Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden, niemand länger als sechs Stunden ohne Pause (§ 4 ArbZG), danach elf Stunden Ruhezeit, in Gastronomie und Hotellerie mit Ausgleich auf zehn verkürzbar (§ 5 ArbZG).

4. Der Stundennachweis: Ihre Aufzeichnungspflicht.
Weil für die Zeitarbeit eine Lohnuntergrenzenverordnung gilt, müssen Sie als Entleiher Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am siebten Tag nach dem Einsatz aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren (§ 17c Abs. 1 AÜG). Bußgeld bis 50.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 18 AÜG). Der unterschriebene Stundennachweis nach jedem Einsatz erledigt das, wenn Sie Ihre Kopie zwei Jahre aufbewahren. Er ist zugleich die Grundlage unserer Rechnung.

5. Kein Einsatz im Streik.
Ist Ihr Betrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen, dürfen Sie Leiharbeitskräfte nicht als Ersatz für Streikende einsetzen (§ 11 Abs. 5 AÜG). Bußgeld bis 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG).

6. Nur Leute mit Arbeitserlaubnis.
Wer eine ausländische Leiharbeitskraft ohne den nötigen Aufenthaltstitel tätig werden lässt, riskiert als Entleiher bis 500.000 Euro, zuständig ist der Zoll (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 AÜG). Wir prüfen den Status vor der Einstellung. Sie dürfen jederzeit nachfragen.

7. Betriebsrat, Kantine, freie Stellen.
Haben Sie einen Betriebsrat und in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Beschäftigte, ist er vor jedem Einsatz nach § 99 BetrVG zu beteiligen, mit unserer Erklärung zur Erlaubnis (§ 14 Abs. 3 AÜG, § 99 BetrVG). Leiharbeitskräfte haben Zugang zu Kantine, Werksverkehr und Kinderbetreuung zu denselben Bedingungen wie Ihre Leute (§ 13b AÜG) und müssen über freie Stellen bei Ihnen informiert werden (§ 13a AÜG). Beides ist mit bis zu 3.000 Euro bußgeldbewehrt (§ 16 Abs. 1 Nr. 9 und 10, Abs. 2 AÜG).

8. Bei Dauereinsätzen: 18 Monate, neun Monate, sechs Monate.
Dieselbe Person darf höchstens 18 aufeinander folgende Monate bei Ihnen eingesetzt werden, sofern kein Tarifvertrag Ihrer Branche etwas anderes zulässt; Vorzeiten bei anderen Verleihern zählen mit, wenn die Lücke höchstens drei Monate beträgt (§ 1 Abs. 1b AÜG). Danach entsteht ein Arbeitsverhältnis mit Ihnen, außer die Person erklärt binnen eines Monats persönlich bei der Agentur für Arbeit, dass sie bei uns bleibt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2, § 10 Abs. 1 AÜG). Nach neun Monaten bei Ihnen steht der Person das Entgelt zu, das Sie vergleichbaren eigenen Mitarbeitern zahlen; länger erlaubt das Gesetz die Abweichung nur mit einem Branchenzuschlagstarif, und den gibt es für Gastronomie, Hotellerie und Messen nicht. Frühere Einsätze bei Ihnen, auch über andere Dienstleister, zählen mit, wenn die Lücke höchstens drei Monate beträgt (§ 8 Abs. 4 AÜG). Und wer in den letzten sechs Monaten bei Ihnen angestellt war, bekommt vom ersten Tag an Ihr Entgelt (§ 8 Abs. 3 AÜG). Für einen Messetag spielt das keine Rolle. Für eine feste Aushilfe über Monate schon, dann sagen wir Ihnen rechtzeitig Bescheid.

Warum die Erlaubnis Ihres Dienstleisters Ihr Thema ist

Hat ein Verleiher keine Erlaubnis, ist der Vertrag mit ihm unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG), und zwischen Ihnen und der Leiharbeitskraft gilt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis als geschlossen, mit allen Folgen für Lohn, Kündigungsschutz und Sozialversicherung (§ 10 Abs. 1 AÜG). Dazu kommt ein Bußgeld bis 30.000 Euro für Sie (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG). Ein Arbeitsverhältnis mit Ihnen entsteht ebenso bei fehlender Kennzeichnung oder Konkretisierung und nach Überschreiten der 18 Monate (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a und 1b, § 10 Abs. 1 AÜG); ein Bußgeld für Sie kommt bei fehlender Kennzeichnung oder Konkretisierung dazu (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c und 1d AÜG).

Auch bei einem sauberen Vertrag haften Sie für die Sozialversicherungsbeiträge des Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge, sobald die Einzugsstelle ihn erfolglos gemahnt hat (§ 28e Abs. 2 SGB IV). Für die Lohnsteuer haften Sie nachrangig, es sei denn, der Verleiher hat eine Erlaubnis und Sie können Ihre Mitwirkungspflichten nachweisen (§ 42d Abs. 6 EStG). Für den gesetzlichen Netto-Mindestlohn haften Sie wie ein Bürge ohne Einrede der Vorausklage (§ 13 MiLoG, § 14 AEntG). Und der Zoll darf bei Ihnen prüfen, Räume betreten und Unterlagen einsehen (§ 17a AÜG).

Kurz: Lassen Sie sich die Erlaubnis zeigen, legen Sie eine Kopie zum Vertrag, und arbeiten Sie mit Dienstleistern, die nach Tarif zahlen und ihre Beiträge abführen. Der billigste Anbieter ist selten der günstigste, wenn die Einzugsstelle bei Ihnen klingelt.

Was Ihnen unsere GVP-Mitgliedschaft bringt

Der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. ist 2023 aus den Verbänden BAP und iGZ entstanden und hat nach eigener Angabe rund 5.000 Mitgliedsunternehmen. Für Sie als Kunde heißt unsere Mitgliedschaft und die Anwendung der Tarifverträge DGB/GVP ganz konkret:

Kalkulierbare Preise auf tariflicher Basis. Der Tarifvertrag erlaubt, in den ersten neun Monaten eines Einsatzes vom Entgelt Ihrer eigenen Mitarbeiter abzuweichen (§ 8 Abs. 2 und 4 AÜG). Ohne Tarif gälte vom ersten Tag an Ihr Lohnniveau, und Sie müssten uns Ihre Löhne offenlegen. Die Entgeltstufen sind öffentlich: Entgeltgruppe 1 liegt seit 1. September 2026 bei 15,33 Euro, ab 1. April 2027 bei 15,87 Euro; der Entgelttarifvertrag ist erstmals zum 30. September 2027 kündbar (Entgelttabellen DGB/GVP). Sie wissen also heute, womit Sie im nächsten Jahr rechnen.

Deutlich über dem Mindestlohn. Die unterste Tarifstufe ist zugleich die verbindliche Lohnuntergrenze der Zeitarbeit; der gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro und 2027 bei 14,60 Euro (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung). Wer unter Tarif anbietet, spart an der Stelle, die Sie später als Bürge bezahlen.

Geregelte Branchenzuschläge bei längeren Einsätzen. Für elf Branchen gibt es Zuschlagstarifverträge, die das Entgelt stufenweise an das Niveau Ihrer Branche heranführen, spätestens nach 15 Monaten gleichwertig, so wie es das Gesetz verlangt (Branchenzuschläge, § 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG).

Ein Verhaltenskodex mit Pflichten Ihnen gegenüber. Jedes Mitglied unterzeichnet den GVP-Verhaltens- und Ethik-Kodex. Er verpflichtet unter anderem zur Prüfung der Eignung der Mitarbeiter für Ihre Aufgabe, zur Information der Kunden über deren gesetzliche Pflichten und zur Weitergabe übertariflicher Leistungen, die Sie für die Leute zahlen (GVP-Kodex). Diese Seite ist Teil davon.

Eine Schlichtungsstelle, an die auch Sie sich wenden können. Die unabhängige Kontakt- und Schlichtungsstelle KuSS nimmt Hinweise von Mitarbeitern, Bewerbern und Kundenunternehmen entgegen und sucht eine außergerichtliche Lösung (kuss-personaldienstleistung.de).

Erlaubnis als Eintrittskarte. Mitglied wird nur, wer die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt oder beantragt hat (GVP-Mitgliedschaft). Für Sie ein zusätzlicher Filter, bevor die Haftungsfragen von oben überhaupt entstehen.

Sie sitzen im Ausland und brauchen Personal in Deutschland

Das geht, und es ist bei Messen in Frankfurt, Berlin oder Hamburg Alltag. Das AÜG kennt keine Ausnahme für Kunden mit Sitz im Ausland. Alle Pflichten von oben gelten deshalb auch für Sie: Vertrag in Textform mit Kennzeichnung, Namen vor dem Einsatz, Einweisung am Stand, Stundennachweis. Sie brauchen also jemanden vor Ort, der einweist und den Nachweis unterschreibt.

Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer. Die Gestellung von Personal an ein Unternehmen gilt als dort ausgeführt, wo der Kunde seinen Sitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG); der Umsatzsteuer-Anwendungserlass nennt Messehostessen ausdrücklich als Beispiel für diese Grundregel (UStAE 3a.4 Abs. 3 Nr. 11). Die Messe-Sonderregeln des § 3a Abs. 3 UStG greifen bei Personalgestellung an Unternehmer nicht. Ausnahme: Leistungen an Ihre deutsche Betriebsstätte, dann fällt deutsche Umsatzsteuer an.

Kunden aus der EU: Wir brauchen vor dem Auftrag Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Rechnung trägt beide Nummern und den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"; Sie versteuern den Umsatz in Ihrem Land, wir melden ihn in der Zusammenfassenden Meldung (§ 14a Abs. 1 UStG, § 18a UStG). Ohne gültige USt-IdNr. dürfen wir davon ausgehen, dass Sie kein Unternehmer sind, und berechnen dann deutsche Umsatzsteuer (UStAE 3a.2 Abs. 9).

Kunden aus Drittstaaten, etwa USA, Großbritannien oder Schweiz: Sie weisen nach, dass Sie Unternehmer sind, am einfachsten mit einer Bescheinigung Ihrer Steuerbehörde (UStAE 3a.2 Abs. 11). Dann rechnen wir ebenfalls ohne deutsche Umsatzsteuer ab. Was in Ihrem Land daraus folgt, klärt Ihr Steuerberater.

Anfragen auf Englisch nehmen wir über unser englisches Anfrageformular entgegen. Vertrag und Stundennachweis sind auf Deutsch, wir erklären Ihnen jeden Punkt auf Englisch.

Einsätze außerhalb Deutschlands

Nur nach Prüfung im Einzelfall. Innerhalb der EU und des EWR bleiben unsere Leute in der deutschen Sozialversicherung, dafür braucht jede Person eine A1-Bescheinigung (Art. 12 VO (EG) 883/2004, Auskunft: DVKA). Es gelten die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsregeln des Einsatzlandes einschließlich der dortigen Gleichstellungsregeln für Leiharbeit (Richtlinie 96/71/EG), je nach Einsatzland ist der Einsatz vorab bei den dortigen Behörden zu melden (Art. 9 Richtlinie 2014/67/EU), und das Einsatzland kann eigene Verleihregeln haben. Österreich lässt Überlassung aus dem EWR ohne eigene Bewilligung zu, die Schweiz verbietet Personalverleih aus dem Ausland ganz (Art. 12 Abs. 2 AVG). Fragen Sie deshalb früh, nicht eine Woche vor der Messe.

Kurz gefragt

Muss ich mit den Aushilfen einen eigenen Arbeitsvertrag schließen?
Nein. Der Arbeitsvertrag besteht zwischen uns und der Aushilfe, sie bleibt Angehörige unseres Betriebs (§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 AÜG). Mit Ihnen schließen wir den Überlassungsvertrag in Textform. Ein Arbeitsverhältnis mit Ihnen entsteht erst, wenn etwas schiefläuft: fehlende Erlaubnis, fehlende Kennzeichnung oder Konkretisierung, oder mehr als 18 Monate am Stück (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b, § 10 AÜG).

Wer weist die Leute am Einsatzort ein?
Sie. Während des Einsatzes gelten Sie im Arbeitsschutz als Arbeitgeber: Unterweisung vor Beginn, Hinweis auf besondere Gefahren, Pausen und Ruhezeiten (§ 11 Abs. 6 AÜG, §§ 4 und 5 ArbZG). Wir bereiten unsere Leute auf die Tätigkeit vor, aber Ihre Küche, Ihre Halle und Ihre Maschinen kennen nur Sie.

Was passiert, wenn kein Stundennachweis vorliegt?
Sie sind als Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens sieben Tage nach dem Einsatz aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren (§ 17c Abs. 1 AÜG). Fehlt das, droht Ihnen ein Bußgeld bis 50.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 2 AÜG). Deshalb bestehen wir auf einem unterschriebenen Stundennachweis nach jedem Einsatz. Er ist zugleich die Grundlage unserer Rechnung.

Darf ich eine Aushilfe fest übernehmen?
Ja. Vereinbarungen, die Ihnen die Einstellung nach dem Ende des Leiharbeitsverhältnisses verbieten, sind unwirksam; eine angemessene Vermittlungsvergütung darf vereinbart werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG). Sprechen Sie uns an, bevor Sie den Vertrag machen.

Wir haben einen Betriebsrat. Was müssen wir tun?
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten ist der Betriebsrat vor jedem Einsatz einer Leiharbeitskraft nach § 99 BetrVG zu beteiligen, mit Vorlage unserer Erklärung zur Erlaubnis (§ 14 Abs. 3 AÜG, § 99 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat eine Woche, um schriftlich mit Gründen zu widersprechen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Leiharbeitskräfte zählen bei den Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes mit (§ 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG).

Wir sind eine Firma aus Österreich oder den USA und stellen auf einer Messe in Frankfurt aus. Geht das?
Ja. Das deutsche AÜG macht beim Sitz des Kunden keinen Unterschied, es gelten dieselben Pflichten. Die Rechnung stellen wir ohne deutsche Umsatzsteuer, weil die Personalgestellung an ein Unternehmen an dessen Sitz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 2 UStG). Aus der EU brauchen wir dafür vorab Ihre USt-IdNr., aus einem Drittland einen Nachweis, dass Sie Unternehmer sind.

Was ist, wenn ein Personaldienstleister seine Sozialbeiträge nicht zahlt?
Dann haften Sie als Kunde wie ein selbstschuldnerischer Bürge, und zwar auch bei einem völlig korrekten Vertrag (§ 28e Abs. 2 SGB IV). Für die Lohnsteuer haften Sie nur, wenn der Dienstleister keine Erlaubnis hat oder Sie Ihre Mitwirkungspflichten nicht nachweisen können (§ 42d Abs. 6 EStG). Genau deshalb lohnt der Blick auf Erlaubnis, Tarif und Verbandsmitgliedschaft, bevor Sie buchen.

Stand und Quellen

Alle Paragrafen am 21. und 22. September 2026 am Original gelesen: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (gesetze-im-internet.de, Stand nach der Änderung vom 22. Dezember 2025), Sozialgesetzbuch IV, Einkommensteuergesetz, Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Umsatzsteuergesetz und Umsatzsteuer-Anwendungserlass (BMF), Siebte Lohnuntergrenzenverordnung und Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (BMAS), Tarif- und Verbandsangaben des GVP (personaldienstleister.de), EU-Verordnung 883/2004 und Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU (EUR-Lex), Schweizer Arbeitsvermittlungsgesetz (fedlex). Diese Seite erklärt die Rechtslage aus Sicht eines Personaldienstleisters und ersetzt keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

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Kenan Dizdarević
kenan@cesmail.de
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